Die Szene ist der Alptraum eines jeden, der ein Cabriolet sein eigen
nennt: Ein Mann macht sich zu schaffen an einem offenen Wagen. Ob es sich
dabei um den rechtmäßigen Fahrzeughalter handelt oder ob es
ein Langfinger ist, läßt sich für Dritte häufig nicht
beurteilen. Und selbst wenn - von einem Beobachter kann nicht unbedingt
erwartet werden, daß er dem vermeintlichen Autodieb wie auch immer
Einhalt gebietet.
Alle Türen, Fenster und das Dach schließen.
Wer ungebetene Besucher fernhalten, zumindestens behindern will, ist
dazu verpflichtet, sein Dach zuzuklappen. Das aber macht kaum jemand, selbst
dann nicht, wenn das Dach automatisch verschlossen werden kann. Fehlt dann
aber etwas aus dem Auto, oder ist gar das ganze Auto weg, hat der Autobesitzer
das Nachsehen.
Die Bedingungen einer Voll- wie TeilkaskoVersicherung verlangen, daß
ein Auto beim Parken ordnungsgemäß verschlossen wird. Was das
normalerweise bedeutet, ist klar: Alle Türen verriegeln, Schiebedach
zu, Fenster hochdrehen, Kofferraum abschließen, Lenkradschloß
einrasten lassen. Und beim Cabrio? Solange das Dach geschlossen ist, gibt
es keine Mißverständnisse: Verriegeln wie sonst auch. Daß
Langfinger böswillig ein Stoffdach aufschneiden können, ist Risiko
der Versicherung - und drückt sich in einer entsprechend höheren
Voll- und Teilkasko-Klasse aus. Offen aber wollen die Versicherungen von
solchem Risiko nichts
mehr wissen. Ein offenes Cabriodach, so wird argumentiert, ist geradezu
eine Einladung für Langfinger. Besitzer, die längere Zeit und
unbeaufsichtigt offen parken,
gehen leer aus, wenn ihr Gefährt weg, etwas daraus verschwunden
oder der Fahrzeuginnenraum verschandelt bzw. zerstört worden ist.
Denn die Versicherer stellen sich auf den nachvollziehbaren Standpunkt,
daß diejenigen Eigner, die ihr Fahrzeug quasi unverschlossen abstellen,
grob fahrlässig handeln. Von etlichen Gerichten wie den Oberlandesgerichten
Bonn und Stuttgart, wurde diese Meinung bereits höchstrichterlich
bestätigt: Wer also sein Cabrio offen unbeaufsichtigt abstellt, hat
im Ernstfall das Nachsehen, selbst wenn er nur kurz Brötchen holt.
Anmerkungen (per Email zugesandt)
Hallo,
Ich habe den Beitrag auf Eurer HP über den Versicherungsschutz
offen abgestellter Cabrios gelesen. Im Gegensatz dazu habe ich bei Vertragsabschluß
von meiner Vers. (Provinzial) die schriftl. Bestätigung bekommen,
dass mein MX-5 als offenes Fahrzeug versichert ist und daher "alle Diebstahlschäden
am und im Fahrzeug versichert sind" (keine Zusatzvereinbarung!).Ich würde
darauf hinweisen, dass jeder mit SEINER Versicherung genau die Bedingungen
abklären sollte, am besten schriftlich, um vor Überraschungen
sicher zu sein.